AGB – Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der IGRO Import- und Großhandelsgesellschaft mbH, Diez

 

  • 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der IGRO Import- und Großhandelsgesellschaft mbH, kurz „IGRO GmbH“ im nachfolgenden „Auftragnehmer“ genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig, insbesondere für Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese als angenommen.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer deren Geltung im Einzelfall widerspricht. Es liegt von Seiten des Auftragnehmers auch dann kein Einverständnis mit der Geltung von anderen Geschäftsbedingungen vor, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.

(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax oder Email) festgehalten werden.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ werden, selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer, stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

  • 2 Präsentation / Vertragsanbahnung

(1) Jegliche, auch auszugsweise Verwendung von vorvertraglich vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung. Gleiches gilt für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen zugrundeliegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Produkten und Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden in der Angebotsphase überlassenen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Mustern usw., behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Diese Unterlagen/Daten/Muster dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer  erteilt dazu dem (künftigen) Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Auftrag nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

(3) Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber (auch in der Angebotsphase) erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

  • 3 Vertragsschluß

(1) Alle vom Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind einzig und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Rechtlich unverbindlich sind mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag bzw. die schriftliche Bestellung per Brief oder Email bestätigt werden, wenn sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie als verbindlich fort gelten. Ebenfalls der schriftlichen Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen), ansonsten sind diese nicht gültig. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme der Geschäftsführerin, nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen. Um die Schriftform zu wahren, genügt die Übermittlung per Telefax oder Email. Andere Telekommunikationswege sind ungenügend.

(3) Angaben über die von uns angebotenen Waren (nachfolgend nur: Ware)  (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

(4) Sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, sind handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte zulässig.

(5) Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(6) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die Ware zugesendet wird. Unsere Auftragsbestätigung kann auch per Telefax erfolgen.

(7) Hat der Kunde Vorlagen, Logos, Grafiken oder Bilder zu stellen, hat er diese frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.

(8) Erfolgt bei einem Auftrag die Lieferung an Dritte, so ist der Besteller der Auftraggeber. Besteller und Empfänger der Lieferung gelten als gemeinsamer Auftraggeber, wenn die Lieferung an den Empfänger zu dessen Gunsten erfolgt oder der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung derselben in anderer Weise bereichert wird. Der Besteller versichert mit einer solchen Auftragserteilung stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

(9) Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, angebotene Produkte aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne vorherige Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies gilt gleichermaßen für alle sonstigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen einen Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.

 

  • 4 Widerrufsrecht

Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.

 

  • 5 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die Preise gemäß unserer im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste. Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage ab dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der jeweiligen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise maßgebend. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Werden zusätzliche Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Minder- oder Sonderleistungen, so werden diese gesondert berechnet.

(4) Alle nachträglich nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer veranlassten Änderungen am Auftrag bzw. Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierunter fällt jede Änderung, auch Änderungen der kaufmännischen Auftragsdaten (beispielsweise Lieferanschrift, Versandart, Rechnungsempfänger, Zahlungsart etc.). Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können alle Änderungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen, mit einer Kostenpauschale von 12,00 € zuzüglich MwSt. berechnet werden.

(5) Der Auftragnehmer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, notwendige Vorarbeiten an den gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber durchzuführen, wenn dies der Einhaltung eines Fixtermins dient oder im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Die Kostenberechnung für solche Arbeiten erfolgt nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand.

(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kunden mit Lieferanschrift in Deutschland gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf einem der Geschäftskonten des Auftragnehmers. Es gelten die gesetzlichen Regeln bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges.

(7) Mitarbeiter des Auftragnehmers haben keine Berechtigung zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

(8) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.

(9) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.

(10) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.

(11) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung bspw. durch Bürgschaft verlangt werden.

(12). Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des Auftragnehmers.

(13) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(14) Ist der Auftraggeber Verbraucher behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Auftraggeber ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

(15) Ist der Auftraggeber Unternehmer behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 6 Wochen, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.

 

  • 6 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen

Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.

 

  • 7 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

  • 8 Copyright

Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten Leistungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. – alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht aber die Rechte am geistigen Eigentum und im Besonderen nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht, kann das Copyright dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen werden. Erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den Auftraggeber bzw. den Dritten über.

 

  • 9 Geheimhaltung

Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit Bestellungen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.

 

  • 10 Daten und Auftragsunterlagen

(1) Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftraggeber erhält, werden ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftragnehmer gespeichert.

(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen wie Vorlagen, Daten oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus möglich. Soll dies geschehen, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder Verluste, aus welchem Grund auch immer, nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten dar.

(3) Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 € zzgl. MwSt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.

(4) Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können nicht zurück gesendet werden.

(5) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz vom Auftragnehmer zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden. Der Aufragnehmer behält sich weiterhin das Recht vor, die Daten an Dritte (beispielsweise Paketdienste, Vorlieferanten etc.) zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

 

  • 11 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber entsprechend in folgenden Dateiformaten angeliefert werden: eps, PDF. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.

(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.

 

  • 12 Lieferzeit / Lieferumfang / Teillieferungen

(1) Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich.

(2) Bis zu einer Höhe von 5% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware hinzunehmen.

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller auftragsrelevanten Fragen und Daten voraus. Sie beginnt frühestens mit unserer Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der fälligen Verpflichtungen des Kunden, insbesondere der Beibringung von zu beschaffenden Unterlagen (z.B. behördlichen Genehmigungen, Freigaben, Druckvorlagen) sowie der Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftraggeber berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung im Fortfall ist; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist dessen Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Unvorhergesehene Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen.

(10) Kann der Auftragnehmer auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall werden dem Auftraggeber unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen erstattet. Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden.

(11) Teillieferungen durch den Auftragnehmer sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Besteht ein Artikel aus mehreren Teilen, wird die Ware grundsätzlich lose geliefert. Zum Lieferumfang gehören nicht Montage- und/oder Betriebsanleitungen.

(12) Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von Seiten des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers. Nur vom Auftragnehmer als Fixtermine oder verbindliche Termine schriftlich bestätigte Termine sind als Fixtermine für die Leistungserbringung gültig.

(13) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz bei der Verzögerung einer Leistung/Lieferung oder der Unmöglichkeit einer Lieferung gleich aus welchem Grund, ist auf die Maßgabe in §14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

  • 13 Gefahrübergang

(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt. Wünscht der Auftraggeber die Versendung der Ware nach einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Auftragnehmers, trägt er die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber ebenfalls.

(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher, erfolgte die Übergabe der Ware am Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt.

(3) Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport übernehmenden Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.

(5) Der Auftraggeber ist vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Auftragsbestätigung verpflichtet, die Ware innerhalb von 3 Tagen nach Datum der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung der Ware am Geschäftssitz des Auftragnehmers anzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb der vorstehenden Frist annimmt.

(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam.

 

  • 14 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer leistet im Umfang der nachfolgenden Absätze Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Lesbarkeit von Europäischen Artikel-Nummern (EAN), die auf der Ware im Strich-Code dargestellt werden, nach dem heutigen Stand der Technik nicht immer gewährleistet ist. Der Auftragnehmer weist ferner darauf hin, dass der natürliche Verschleiß der Ware kein Mangel ist und daher nicht von seiner Gewährleistung umfasst wird.

(2)Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach Annahme zu untersuchen. Erhält der Auftragnehmer innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes keine Mängelrüge über die offensichtlichen Mängel oder andere Mängel, die bei der unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten diese als genehmigt. Mängel, die bei dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, müssen ebenfalls innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne weitere nähere Untersuchung zu erkennen war, als Mängelrüge an den Auftragnehmer gemeldet werden. Mängelrügen sind immer in schriftlicher Form (auch per Email oder Fax) zu verfassen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige beim Auftragnehmer. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt. Leichte Größenunterschiede stellen keinen Mangel dar.

(3) Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung der beanstandeten Ware, so ist diese frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist die Mängelrüge berechtigt, kommt der Auftragnehmer für die Kosten der günstigsten Versandart auf, sofern sich der Liefergegenstand an dem Ort seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Befindet er sich an einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die Kosten, so kommt der Auftragnehmer hierfür nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch bei den zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf den Auftraggeber über, sofern die Fehler nicht erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind oder erst hier erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

(4) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) – auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden – und dem Endprodukt.

(4.1) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes haftbar gemacht werden.

(4.2) Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Beschnitt Toleranzen von bis zu 5 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.

(5) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine Reklamationen anerkannt.

(6) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware verpflichtet, soweit ein Mangel vorliegt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat der Auftraggeber zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Ware erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.

(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8)Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Mängel an den Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise seine Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der betroffenen Gewährleistungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gehemmt.

(9) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.

(10) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber vereinbart, so entfällt jegliche Gewährleistung.

(11) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können aus rechtlichen Gründen nicht zurückgesandt werden.

(12) Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten ungültig.

(13) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.

(14) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.

(15) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; bei gebrauchter Ware beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

(16) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(17) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.

(18) Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(19) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

 

  • 15 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 14 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  • 16 Eigentumsvorbehalt

Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus der zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben. Hierzu gehören unter anderem Druckprodukte, Dienstleistungen um Druckprodukte, Layout-Service, Verteiler-Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkte Kontokorrentverhältnis.

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Solange der Auftraggeber noch Eigentümer der Ware ist, ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Ist der Auftraggeber Unternehmer ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber  den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß  § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

(7) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist dieser berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

 

  • 17 Eigenwerbung und Urhebernennung

Dem Auftragnehmer ist es gestattet, seine Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung (auch nach Beendigung der Vertragszeit) unentgeltlich zu nutzen. (z.B. auf Messen, der eigenen Website oder in Designpublikationen). Dem Auftragnehmer verbleibt das Recht zur Urheberbenennung bzw. Urheberkennzeichnung und ist berechtigt, seinen Namenszug, sein Logo oder sonstige geschäftlich übliche Bezeichnungen auf den Produkten und Werbemitteln des Auftraggebers diskret so vorzunehmen, wie der Auftragnehmer von dem Recht Gebrauch machen will.

 

  • 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Soweit sich nicht ein anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers in Diez zugleich Erfüllungsort.

(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers in Diez Gerichtsstand; er ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.

(5) Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam ist oder wird, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen davon unberührt.

(6) Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gelten die in §18(1-5) genannten Bestimmungen ebenfalls.

 

  • 19 Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

Stand: Juli 2018